Hier geht es oft um
Abmahnung
und
Kündigung sowie um die
Zuweisung
anderer Aufgaben mit geringerem Gehalt. In den meisten
Fällen ist ein Kompromiss die richtige Lösung,
die von beiden Parteien akzeptiert werden kann. Wichtig
ist immer ein Verhalten, das den arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen entspricht und keinen Grund zu Beanstandungen
bietet. Andererseits hat auch der Arbeitgeber seine
Pflichten - insbesondere seine Fürsorgepflicht
- zu beachten.
1. Allgemeines
Wie im Beamtenrecht gibt es auch im Arbeitsrecht neben
der Hauptpflicht, der Arbeitspflicht, so genannte
arbeitsrechtliche Nebenpflichten. Diese Nebenpflichten
können sich ergeben aus
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dem Arbeitsvertrag, |
 |
der Betriebsordnung, |
 |
der Betriebsvereinbarung, |
 |
dem Tarifvertrag
(BAT, MTV), |
 |
den Unfallverhütungsvorschriften
(UVV), |
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dem Strafgesetzbuch
(StGB), |
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dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB), |
 |
dem Sozialgesetzbuch
(SGB), |
 |
weiteren
Gesetzen. |
Sie bestehen im Wesentlichen darin, alles zu unterlassen,
was dem Arbeitgeber oder den anderen Arbeitnehmer
irgendwie einen materielle oder ideellen Schaden zufügen
oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen könnte.
Insofern sind sie den Beamtenpflichten vergleichbar,
wenn sie auch nicht so ausgeprägt und gesetzlich
normiert sind. Verstöße gegen diese arbeitsrechtlichen
Nebenpflichten können arbeitsrechtliche Folgen
haben.
2. Arbeitsrechtliche
Maßnahmen bei Pflichtverstößen
Für arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Pflichtverstößen
gibt es keine verbindlichen Regelungen. Allerdings
hat die Rechtsprechung Maßnahmen heraus gearbeitet,
die als Reaktionen auf Pflichtverletzungen in Frage
kommen. Denkbar sind danach ua. folgende Maßnahmen:
01 |
Personalgespräch,
ggf. auch mehrmals, |
02 |
Aus-, Weiter-
oder Fortbildung, |
03 |
Personalmaßnahmen:
Umsetzung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung, |
04 |
Belehrung
(mündlich), ggf. auch mehrmals, |
05 |
Zurechtweisung
(mündlich), ggf. auch mehrmals, |
06 |
Verweis
(mündlich oder schriftlich), ggf. auch
mehrmals, |
07 |
Missbilligung
(mündlich oder schriftlich), ggf. auch
mehrmals, |
08 |
Ermahnung
(mündlich oder schriftlich), ggf. auch
mehrmals, |
09 |
Verwarnung
(mündlich oder schriftlich), ggf. auch
mehrmals, |
10 |
Abmahnung
(schriftlich), ggf. auch mehrmals, |
11 |
Kündigung. |
Bei allen Maßnahmen, die ein Arbeitgeber gegenüber
einem Arbeitnehmer ergreift, ist immer der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Dh. die getroffene Entscheidung muss in angemessenem
Verhältnis zu dem Pflichtverstoß stehen.
Ferner sind bei jeder Entscheidung außerdem
soziale Gesichtspunkte und die Fürsorgepflicht
zu beachten, die auch einem zivilen Arbeitgeber obliegt.
Daher ist bei den in Frage kommenden Möglichkeiten
- je nach Lage des Falles (unter Berücksichtigung
der besonderen Umstände des Einzelfalles) - zunächst
immer von dem milderen Mittel Gebrauch zu machen.
Das heißt, es soll der Grundsatz der Steigerung
von arbeitsrechtlichen Maßnahmen beachtet werden.
Somit kommen den drei erst genannten Reaktionen besondere
Bedeutung zu. Es ist unangemessen (und führt
zu vermeidbaren Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht),
sofort zu einer Abmahnung zu greifen, ohne vorher
den Sachverhalt und die Gründe und Hintergründe
für ein Fehlverhalten aufzuklären.
Somit sollten in einem Personalgespräch ua. folgende
Fragen geklärt werden:
 |
Hat der
Arbeitnehmer Probleme mit seiner Tätigkeit
/ seinen Aufgaben? |
 |
Hat der
Arbeitnehmer Probleme mit seinen Kollegen? |
 |
Hat der
Arbeitnehmer Probleme mit seinen Vorgesetzten? |
 |
Hat der
Arbeitnehmer Probleme mit seiner Gesundheit? |
 |
Hat der
Arbeitnehmer Probleme mit seinem Partner? |
 |
Hat der
Arbeitnehmer Probleme mit seiner Familie
(Ausbildung, Behinderung, Krankheit)? |
 |
Hat der
Arbeitnehmer einen schweren Schicksalsschlag
erlitten? |
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, ist an
weitere Maßnahmen zu denken. In Frage kommen
zunächst Hilfs-, Fürsorge- und gesundheitliche
Maßnahmen.
Erst wenn die vorstehenden Hilfsmaßnahmen erfolglos
bleiben, kommen weitergehende Maßnahmen in Betracht.
Diese können ggf. auch mehrmals erfolgen. Sie
müssen sogar wiederholt werden, wenn nach einer
Verfehlung eine tadelfreie Zeit von mindestens einem
Jahr liegt. Denn es wäre unangemessen, wollte
man in einem solchen Fall sofort mit einer fristlosen
Kündigung (nach einer Abmahnung vor einem Jahr)
reagieren. Im Zweifel ist der Arbeitnehmer vor dem
Arbeitsgericht erfolgreich, wenn er der Kündigung
widerspricht.
3. Ermahnung
Wenn geringere Maßnahmen erfolglos bleiben und
weitere Pflichtverstöße zu befürchten
sind, ist an eine schriftliche Ermahnung zu denken.
Für diese Ermahnung ist keine besondere Form
vorgeschrieben. Sie muss jedoch folgenden Inhalt haben:
01 |
Darstellung
des Sachverhalts / Tatbestandes (mit Zeugen
und Beweismittel oder Geständnis), |
02 |
Feststellung
der Pflichtverletzung /des Pflichtverstoßes
(mit Angabe der Rechtsgrundlage), Dokumentationsfunktion |
03 |
Ermahnung
(Pflichtenmahnung). |
Die Ermahnung hat eine 'Ermahnungsfunktion' oder eine
'Erinnerungs- und Hinweisfunktion'. Dabei brauchen
jedoch noch nicht arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht
werden.
4. Verwarnung
Die Verwarnung kann als eine Steigerung der Ermahnung
angesehen werden. Dabei ist noch einmal darauf hinzuweisen,
dass hier (noch) keine verbindlichen Regelungen gibt.
Wie bei der Ermahnung muss auch die Verwarnung folgenden
Inhalt haben:
01 |
Darstellung
des Sachverhalts / Tatbestandes (mit Zeugen
und Beweismittel oder Geständnis), |
02 |
Feststellung
der Pflichtverletzung /des Pflichtverstoßes
(mit Angabe der Rechtsgrundlage), Dokumentationsfunktion |
03 |
Ermahnung
(Pflichtenmahnung), |
04 |
Verwarnung. |
Die Verwarnung hat damit eine 'Dokumentations-, Ermahnungs-
und Verwarnungsfunktion'. Dabei brauchen jedoch noch
nicht arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden.
5. Abmahnung
Die Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung
für eine fristlose Kündigung. Nur bei schwerwiegenden
Pflichtverstößen, die die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses sofort unzumutbar machen,
kann sie unterbleiben.
Auch für die Abmahnung gibt es keine Formvorschriften.
Sie muss jedoch wie bei der Verwarnung folgenden Inhalt
haben:
01 |
Darstellung
des Sachverhalts / Tatbestandes (mit Zeugen
und Beweismittel oder Geständnis), |
02 |
Feststellung
der Pflichtverletzung /des Pflichtverstoßes
(mit Angabe der Rechtsgrundlage), |
03 |
Ermahnung
(Pflichtenmahnung), |
04 |
Aufzählung
bereits bislang getroffener arbeitsrechtlicher
Maßnahmen, |
05 |
Verwarnung, |
06 |
Abmahnung. |
Dabei ist unter Abmahnung die Androhung der Kündigung
zu verstehen. Fehlt diese Androhung, liegt keine Abmahnung
vor.
Damit hat die Abmahnung wie die Verwarnung eine 'Dokumentations-,
Ermahnungs-, Ankündigungs- und Warnfunktion',
diesmal aber verbunden mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen,
nämlich der Kündigung.
6. Kündigung
Die Kündigung stellt die schwerste Reaktion auf
arbeitsrechtliche Pflichtverstöße dar.
Sie kann als fristlose bzw. außerordentliche
oder als fristgerechte bzw. ordentliche Kündigung
erfolgen.
Denkbar und in der Praxis häufig sind die gleichzeitige
ordentliche und fristlose Kündigung. Dies hat
für den Arbeitgeber den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis
in jedem Falle nach Ablauf der Kündigungsfrist
beendet ist, auch wenn das Arbeitsgericht bei seiner
Anrufung durch den Arbeitnehmer die fristlose Kündigung
nicht bestätigt.
In der Praxis gebräuchlich ist auch die ordentliche
Kündigung unter gleichzeitiger Freistellung des
Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Schließlich
ist auch noch an einen 'Auflösungsvertrag' zu
denken, durch den der bestehende Arbeitsvertrag aufgehoben
wird (vergl. § 58 BAT). Grundsätzlich sollte
die Kündigung schriftlich erfolgen. In §
57 BAT ist die Schriftform ausdrücklich vorgeschrieben,
ebenso die Angabe des Kündigungsgrundes.
Welche Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
der Arbeitgeber wählt, ist seine Ermessensentscheidung,
bei der er die 'wohlverstandenen Interessen' des Arbeitnehmers
angemessen zu berücksichtigen hat.
Wichtig: Bei der Kündigung hat der Personalrat
/ Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht nach § 79
Abs. 4 BPersVG. Dh. er ist zu beteiligen. Eine Kündigung
ohne seine Beteiligung ist unwirksam.
In formeller Hinsicht ist bei jeder Entscheidung folgendes
zu beachten:
01 |
Schnelle
Reaktion |
02 |
Aufklärung
des Sachverhalts |
03 |
Anhörung
der Betroffenen (rechtliches Gehör) |
04 |
Personalakte
überprüfen |
05 |
Formvorschriften
beachten |
06 |
ggf. Personalrat
beteiligen |
07 |
Schriftliche
Entscheidung, zumindest Vermerk für die
Personalakte |
08 |
Hinweis
auf Aufnahme in die Personalakte (§ 13
BAT, § 90 e BBG) |
09 |
Begründung
der Entscheidung |
10 |
uU. Meldung
an den nächsthöheren Dienstvorgesetzten |
In materieller Hinsicht ist bei jeder Entscheidung
folgendes zu beachten:
01 |
Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit |
02 |
bisheriges
Verhalten |
03 |
Schwere
des Pflichtverstoßes |
04 |
Auswirkung
auf andere |
05 |
besondere
- innerdienstliche - Probleme
(mit Kollegen oder Vorgesetzten) |
06 |
besondere
- außerdienstliche - Probleme
(mit Partner, Familie usw.) |
07 |
schwerer
Schicksalsschlag |
08 |
Krankheit
oder Behinderungen |
09 |
soziale
Gesichtspunkte |
10 |
Fürsorge |