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Polizeirecht

Wie bei jedem staatlichen Eingriff in die Rechte eines Bürgers bedürfen nach dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz auch polizeiliche Maßnahmen einer Ermächtigungsgrundlage. Ein Eingriff ist in der Regel dann rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem muss sich die Maßnahme gegen den richtige Adressaten (Störer) richten. Auch muss regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt werden.

Zu beachten ist schließlich, dass polizeiliche Maßnahmen grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar sind und ein Widerspruch daher keine aufschiebende Wirkung hat. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen ist jedoch grundsätzlich möglich, aber kaum erfolgreich, weil alle Polizeibeamten sehr gut ausgebildet werden und ihre Entscheidungen daher überwiegend rechtmäßig und zweckmäßig sind. Eine Überprüfung sollte daher nur dann erwogen werden, wenn der betroffene Bürger bei der Maßnahme einen Schaden erlitten hat. Hier stellt sich dann auch die Frage der Amtshaftung.


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