Nach der Rechtsprechung des BAG
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ist Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren
oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander
oder durch Vorgesetzte.
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Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten
oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die
notwendige systematische Vorgehensweise.
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Ziel von Mobbing ist in der Regel das Verletzen des
Ansehens, der Ehre, der Gesundheit, der Psyche, der
Seele, des Vermögens oder eines anderen Rechtsgutes.
Der oder die Täter wollen einen Schaden bei einem
oder mehreren anderen verursachen. Mobbing ist nur
vorsätzlich und absichtlich denkbar. Fehlen diese
Elemente, liegt kein Mobbing vor. Fahrlässiges
Mobbing gibt es nicht.
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Mobbing ist auch gegenüber mehreren Personen
oder Personengruppen möglich. Mobbing kann von
einer einzelnen Person, mehreren Personen oder Personengruppen
begangen werden.
Der oder die Täter stehen zu den Opfern immer
in einer besonderen Beziehung, die sich in der Regel
über einen längeren Zeitraum erstreckt.
In Frage kommen das längere Zusammenarbeiten
und Zusammenleben in Beruf, Familie, Schule, Hochschule,
Verein u.a. Gründe für Mobbing sind überwiegend
Eifersucht, Konkurrenz, Missgunst, Neid oder einfach
nur Antipathie. Häufig geben die späteren
Mobbing - Opfer selbst den Anlass zum Mobbing, ohne
dass sie sich darüber im Klaren sind.
Mobbing ist regelmäßig mit schwerwiegenden
Folgen für die Opfer, aber auch für
die Täter sowie für die Allgemeinheit
verbunden.
Folgen für die
Opfer:
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Stress,
Nervosität, |
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Unsicherheit,
Fehler, Selbstzweifel, |
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Verletzungen,
Überreaktion, Verfolgungswahn, |
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kein freier
Kopf mehr für die eigentliche Aufgabe, |
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Motivationsmangel,
Rückzug, |
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Alkohol-
und Drogenkonsum, |
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kein gewohnter
Tagesablauf mehr, |
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Beeinträchtigung
des privaten Umfeldes, |
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körperliche
und / oder seelische Erkrankungen, Depressionen, |
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Krankenhausaufenthalt,
Einweisung in eine psychiatrische
Einrichtung, |
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Arbeitsunfähigkeit,
Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, |
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Versetzung
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
Frühverrentung, |
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Selbstmord
oder Selbstmordversuch. |
Die vorgenannten Folgen von Mobbing müssen nicht,
können aber eintreten. Entscheidend sind dabei
neben der persönlichen Veranlagung des Opfers
Art, Dauer und Schwere der Mobbing - Handlungen. Aus
der Aufzählung wird aber deutlich, dass Mobbing
je nach Lage des Falles ganz erhebliche und schwerwiegende
Folgen für das Opfer haben und dass sich der
weitere Lebensweg völlig ändern kann.
Die Zahl der Mobbing - Opfer liegt in Deutschland
heute etwa bei 2 Millionen. Zehn Prozent der Selbstmorde
sollen auf Mobbing zurückzuführen sein.
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Folgen für die
Allgemeinheit:
Neben den Folgen für das Mobbing - Opfer kommt
es regelmäßig zu ganz erheblichen Folgen
für die Allgemeinheit, die bislang nicht in der
erforderlichen Deutlichkeit dargestellt worden sind.
Dazu gehören u.a.:
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Das Betriebs-,
Arbeits-, Dienstklima wird beeinträchtig. |
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Es kommt
zu unnötigen Spannungen. |
 |
Die Leistungsfähigkeit
von Betrieb oder Dienststelle wird beeinträchtigt. |
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Ansehens-
und Vertrauensverlust für den öffentlichen
Dienst oder den Betrieb. |
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Vermeidbare
hohe Kosten für Krankheit und Unterbringung
in Krankenhaus oder Pflegeeinrichtungen, |
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Vermeidbare
hohe Kosten für Arbeitsunfähigkeit,
Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit. |
Der durch Mobbing entstehende Produktionsausfall soll
in Deutschland bei etwa 12,5 Milliarden € liegen.
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Folgen für den
Mobbing - Täter:
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Achtungs-,
Ansehens- und Vertrauensverlust, |
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Autoritätseinbuße
als Vorgesetzter, |
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Disziplinarmaßnahmen
bis zur Entfernung aus dem Dienst, |
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arbeitsrechtliche
Folgen bis zur Kündigung, |
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strafrechtliche
Verurteilung, |
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haftungsrechtliche
Folgen (Schadensersatz). |
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Allgemein wird die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
als ein Unterfall des Mobbing angesehen.
Nach § 1 des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten
vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
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ist Ziel des Gesetzes ist die Wahrung der Würde
von Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz.
Nach dem Urteil BVerwG I D 90/95 können
im dienstlichen Bereich nicht alle Annäherungsversuche
mit sexuellem Hintergrund disziplinarrechtlich als
Pflichtverletzungen qualifiziert werden. Es kommt
vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist dann überschritten,
wenn ein Beamter trotz eindeutig ablehnender Haltung
aus sexuellen Gründen zudringlich wird.
Dadurch verstößt der Täter gegen seine
Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen
Verhalten nach § 54 S. 3 BBG. Er stört den
Dienstfrieden und verletzt in schwerwiegender Weise
die Würde und Ehre der / des Betroffenen. Gleiches
gilt für jedes andere Beschäftigungsverhältnis.
Mobbing - Tagebuch
Da der Nachweis von Mobbing in der Praxis oft schwierig
ist, ist zur disziplinaren, strafrechtlichen und zivilrechtlichen
Verfolgung des Täters die Führung eines
Mobbing - Tagebuches erforderlich. Dies sollte etwa
wie folgt aussehen:
Nr. |
Datum Uhrzeit |
Mobbing-Handlung |
Täter |
eigenes Verhalten vorher/nachher
|
Zeugen |
Bemerkungen |
1 |
01.10.06
10.00 Uhr |
Beleidigung
(Wortlaut) |
Herr X |
höflich/korrekt
keine Reaktion |
Frau Y |
Herr X ohne Grund aufgebracht |
Das Mobbing - Tagebuch ist genau und korrekt zu führen.
Alle Angaben müssen zutreffend sein. Falsche
Beschuldigungen oder nicht klar ersichtliche Vermutungen
müssen unterbleiben. Fehlen bei einem aktuellen
Vorfall Zeugen, sollte der Vorfall sofort einem Kollegen
anvertraut sowie ein entsprechender schriftlicher
Vermerk gemacht werden.
Achtung: Schadensersatz wegen Mobbing kann
nur erreicht werden, wenn der Kausalzusammenhang zwischen
Mobbing und Schaden nachgewiesen werden kann. Daher
muss das Mobbing - Opfer die negativen Auswirkungen
sofort feststellen und festhalten lassen, etwa durch
eigene Notizen, durch Zeugen oder durch ärztliche
Gutachten. Ohne diesen genauen Nachweis ist ein Schadensersatz
- Prozess sinnlos. Hier ist anwaltliche Hilfe ratsam.
Verhinderung von und
Reaktion auf Mobbing
durch
den / die Betroffene/n: |
 |
selbst
keinen Anlass zu Mobbing / zur sexuellen Belästigung
geben, d.h. selbst immer freundlich, höflich
und korrekt auftreten, |
 |
Vorfälle
sofort energisch und eindeutig verbitten, |
 |
Wiederholungsfälle
dem Vorgesetzten melden, schwere Verstöße
sofort melden. |
durch
die Kollegen: |
 |
offene
Augen und Ohren, Unterstützung der / des
Betroffenen, kein Mitmachen, |
 |
ggf. Eingreifen
gegenüber dem Täter, Vorfälle
melden, aber Vertraulichkeit wahren, |
 |
Nichts
unternehmen, was den Betriebsfrieden beeinträchtigen
könnte. |
Achtung: Vorfälle nicht 'breittreten', also nur
gegenüber dem Vorgesetzten und der / dem Gleichstellungsbeauftragten
melden.
durch
die Vorgesetzten: |
 |
regelmäßige
Belehrungen, Besprechungen, insbesondere bei
Berufs- / Dienstanfängern |
 |
kein Spaß,
keine Bagatelle, sondern arbeits- / dienst-
rechtliche Pflichtverletzung / Straftat, |
 |
Hinweis
auf arbeitsrechtliches / disziplinares Fehlverhalten
und dessen Konsequenzen, |
 |
Hinweis
auf strafrechtliche Folgen (Beleidigung, Körperverletzung,
uU. Sexualstraftaten), |
 |
konsequentes
Eingreifen bei Vorfällen. |
Wenn der Vorgesetzte nicht tätig wird, kann das
für ihn die nachstehenden Folgen haben:
Arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, Dienstvergehen,
Straftat,
Haftung mit uU. erheblichen Kosten!
Legende |
Nr. |
Erläuterung |
1 |
Bundesarbeitsgericht |
2 |
BAG - 7.
Senat - Beschluss vom 15. 01. 1997 |
3 |
Landesarbeitsgericht
Hamm (Westfalen) 18. Kammer, Urteil vom 25.
06 2002, Az: 18 (11) Sa 1295/01 - Leitsatz |
4 |
In der Literatur
wird teilweise die Ansicht vertreten, Mobbing
sei auch fahrlässig möglich. Dem ist
jedoch nicht zu folgen. |
5 |
Frankfurter
Rundschau vom 27. 02. 2001 - S. 25, zitiert
von LAG Thüringen - 5. Kammer - Urteil
vom 10. 04. 2001 - Az: 5 Sa 403/2000 |
6 |
Blomeyer
in Münchener Handbuch Arbeitsrecht 2. Aufl.,
Bd. 1, § 53 Rn 28 - zitiert von LAG Thüringen
- 5. Kammer - Urteil vom 10. 04. 2001 - Az:
5 Sa 403/2000 |
7 |
Gesetz zum
Schutz der Beschäftigten vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)
vom 24. 06. 1994 (Bundesgesetzblatt - BGBl.
I S. 1406) |