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R e c h t s a n w a l t  H a n s - H e i n r i c h  D ö r d r e c h t e r
Mobbing

Nach der Rechtsprechung des BAG1 ist Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte.2
Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise.3
Ziel von Mobbing ist in der Regel das Verletzen des Ansehens, der Ehre, der Gesundheit, der Psyche, der Seele, des Vermögens oder eines anderen Rechtsgutes. Der oder die Täter wollen einen Schaden bei einem oder mehreren anderen verursachen. Mobbing ist nur vorsätzlich und absichtlich denkbar. Fehlen diese Elemente, liegt kein Mobbing vor. Fahrlässiges Mobbing gibt es nicht.4

Mobbing ist auch gegenüber mehreren Personen oder Personengruppen möglich. Mobbing kann von einer einzelnen Person, mehreren Personen oder Personengruppen begangen werden.
Der oder die Täter stehen zu den Opfern immer in einer besonderen Beziehung, die sich in der Regel über einen längeren Zeitraum erstreckt. In Frage kommen das längere Zusammenarbeiten und Zusammenleben in Beruf, Familie, Schule, Hochschule, Verein u.a. Gründe für Mobbing sind überwiegend Eifersucht, Konkurrenz, Missgunst, Neid oder einfach nur Antipathie. Häufig geben die späteren Mobbing - Opfer selbst den Anlass zum Mobbing, ohne dass sie sich darüber im Klaren sind.
Mobbing ist regelmäßig mit schwerwiegenden Folgen für die Opfer, aber auch für die Täter sowie für die Allgemeinheit verbunden.

Folgen für die Opfer:

Stress, Nervosität,
Unsicherheit, Fehler, Selbstzweifel,
Verletzungen, Überreaktion, Verfolgungswahn,
kein freier Kopf mehr für die eigentliche Aufgabe,
Motivationsmangel, Rückzug,
Alkohol- und Drogenkonsum,
kein gewohnter Tagesablauf mehr,
Beeinträchtigung des privaten Umfeldes,
körperliche und / oder seelische Erkrankungen, Depressionen,
Krankenhausaufenthalt, Einweisung in eine psychiatrische
Einrichtung,
Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit,
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
Frühverrentung,
Selbstmord oder Selbstmordversuch.


Die vorgenannten Folgen von Mobbing müssen nicht, können aber eintreten. Entscheidend sind dabei neben der persönlichen Veranlagung des Opfers Art, Dauer und Schwere der Mobbing - Handlungen. Aus der Aufzählung wird aber deutlich, dass Mobbing je nach Lage des Falles ganz erhebliche und schwerwiegende Folgen für das Opfer haben und dass sich der weitere Lebensweg völlig ändern kann.
Die Zahl der Mobbing - Opfer liegt in Deutschland heute etwa bei 2 Millionen. Zehn Prozent der Selbstmorde sollen auf Mobbing zurückzuführen sein.5

Folgen für die Allgemeinheit:

Neben den Folgen für das Mobbing - Opfer kommt es regelmäßig zu ganz erheblichen Folgen für die Allgemeinheit, die bislang nicht in der erforderlichen Deutlichkeit dargestellt worden sind. Dazu gehören u.a.:

Das Betriebs-, Arbeits-, Dienstklima wird beeinträchtig.
Es kommt zu unnötigen Spannungen.
Die Leistungsfähigkeit von Betrieb oder Dienststelle wird beeinträchtigt.
Ansehens- und Vertrauensverlust für den öffentlichen Dienst oder den Betrieb.
Vermeidbare hohe Kosten für Krankheit und Unterbringung in Krankenhaus oder Pflegeeinrichtungen,
Vermeidbare hohe Kosten für Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit.


Der durch Mobbing entstehende Produktionsausfall soll in Deutschland bei etwa 12,5 Milliarden € liegen.6

Folgen für den Mobbing - Täter:

Achtungs-, Ansehens- und Vertrauensverlust,
Autoritätseinbuße als Vorgesetzter,
Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst,
arbeitsrechtliche Folgen bis zur Kündigung,
strafrechtliche Verurteilung,
haftungsrechtliche Folgen (Schadensersatz).


Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Allgemein wird die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als ein Unterfall des Mobbing angesehen.
Nach § 1 des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz7 ist Ziel des Gesetzes ist die Wahrung der Würde von Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Nach dem Urteil BVerwG I D 90/95 können im dienstlichen Bereich nicht alle Annäherungsversuche mit sexuellem Hintergrund disziplinarrechtlich als Pflichtverletzungen qualifiziert werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist dann überschritten, wenn ein Beamter trotz eindeutig ablehnender Haltung aus sexuellen Gründen zudringlich wird.
Dadurch verstößt der Täter gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach § 54 S. 3 BBG. Er stört den Dienstfrieden und verletzt in schwerwiegender Weise die Würde und Ehre der / des Betroffenen. Gleiches gilt für jedes andere Beschäftigungsverhältnis.

Mobbing - Tagebuch

Da der Nachweis von Mobbing in der Praxis oft schwierig ist, ist zur disziplinaren, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfolgung des Täters die Führung eines Mobbing - Tagebuches erforderlich. Dies sollte etwa wie folgt aussehen:

Nr. Datum Uhrzeit Mobbing-Handlung Täter eigenes Verhalten vorher/nachher Zeugen Bemerkungen
1 01.10.06
10.00 Uhr
Beleidigung
(Wortlaut)
Herr X höflich/korrekt
keine Reaktion
Frau Y Herr X ohne Grund aufgebracht


Das Mobbing - Tagebuch ist genau und korrekt zu führen. Alle Angaben müssen zutreffend sein. Falsche Beschuldigungen oder nicht klar ersichtliche Vermutungen müssen unterbleiben. Fehlen bei einem aktuellen Vorfall Zeugen, sollte der Vorfall sofort einem Kollegen anvertraut sowie ein entsprechender schriftlicher Vermerk gemacht werden.

Achtung: Schadensersatz wegen Mobbing kann nur erreicht werden, wenn der Kausalzusammenhang zwischen Mobbing und Schaden nachgewiesen werden kann. Daher muss das Mobbing - Opfer die negativen Auswirkungen sofort feststellen und festhalten lassen, etwa durch eigene Notizen, durch Zeugen oder durch ärztliche Gutachten. Ohne diesen genauen Nachweis ist ein Schadensersatz - Prozess sinnlos. Hier ist anwaltliche Hilfe ratsam.

Verhinderung von und Reaktion auf Mobbing

durch den / die Betroffene/n:
selbst keinen Anlass zu Mobbing / zur sexuellen Belästigung geben, d.h. selbst immer freundlich, höflich und korrekt auftreten,
Vorfälle sofort energisch und eindeutig verbitten,
Wiederholungsfälle dem Vorgesetzten melden, schwere Verstöße sofort melden.
durch die Kollegen:
offene Augen und Ohren, Unterstützung der / des Betroffenen, kein Mitmachen,
ggf. Eingreifen gegenüber dem Täter, Vorfälle melden, aber Vertraulichkeit wahren,
Nichts unternehmen, was den Betriebsfrieden beeinträchtigen könnte.

Achtung: Vorfälle nicht 'breittreten', also nur gegenüber dem Vorgesetzten und der / dem Gleichstellungsbeauftragten melden.

durch die Vorgesetzten:
regelmäßige Belehrungen, Besprechungen, insbesondere bei Berufs- / Dienstanfängern
kein Spaß, keine Bagatelle, sondern arbeits- / dienst-
rechtliche Pflichtverletzung / Straftat,
Hinweis auf arbeitsrechtliches / disziplinares Fehlverhalten und dessen Konsequenzen,
Hinweis auf strafrechtliche Folgen (Beleidigung, Körperverletzung, uU. Sexualstraftaten),
konsequentes Eingreifen bei Vorfällen.


Wenn der Vorgesetzte nicht tätig wird, kann das für ihn die nachstehenden Folgen haben:

Arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, Dienstvergehen, Straftat, Haftung mit uU. erheblichen Kosten!

Legende
Nr. Erläuterung
1 Bundesarbeitsgericht
2 BAG - 7. Senat - Beschluss vom 15. 01. 1997
3 Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 18. Kammer, Urteil vom 25. 06 2002, Az: 18 (11) Sa 1295/01 - Leitsatz
4 In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, Mobbing sei auch fahrlässig möglich. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
5 Frankfurter Rundschau vom 27. 02. 2001 - S. 25, zitiert von LAG Thüringen - 5. Kammer - Urteil vom 10. 04. 2001 - Az: 5 Sa 403/2000
6 Blomeyer in Münchener Handbuch Arbeitsrecht 2. Aufl., Bd. 1, § 53 Rn 28 - zitiert von LAG Thüringen - 5. Kammer - Urteil vom 10. 04. 2001 - Az: 5 Sa 403/2000
7 Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz) vom 24. 06. 1994 (Bundesgesetzblatt - BGBl. I S. 1406)

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