Rehabilitierung
In den Jahren von 1945 bis 1949
sind in der damaligen SBZ (sowjetisch besetzten Zone)
im Rahmen der so genannten Boden- und Industriereform
der überwiegende Teil aller Gewerbe- und Industriebetriebe
sowie der landwirtschaftlichen Betriebe konfisziert
worden. D.h. die Betriebe sind ohne Entschädigung
unter dem Vorwurf, die Eigentümer seine Kriegstreiber
und Nazi - Aktivisten gewesen, eingezogen worden.
Da dies gegen zwingendes Völkerrecht verstößt,
sind die Konfiskationen nichtig. Gleichwohl haben
alle bisherigen Bundesregierungen seit 1990 den bei
der Wiedervereinigung in der ehemaligen DDR bestehenden
Unrechtszustand als rechtmäßig anerkannt
und damit ihrerseits in schwerwiegender Weise gegen
Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere gegen
Art. 2, 3 und 14, verstoßen und damit nicht
nur das Ansehen unseres Staates als Rechtsstaat erheblich
beeinträchtigt, sondern auch eine unendliche
Anzahl von unnötigen Gerichtsverfahren mit erheblichen
Kosten verursacht. Gleichzeitig wurde damit ein "Ausverkauf"
insbesondere der Industriebetriebe in den neuen Bundesländern
in Kauf genommen.
Bis heute werden der überwiegenden Anzahl der
ehemaligen Besitzer (Eigentümer sind sie de jure
immer noch) die früheren Betriebe vorenthalten
und dadurch die große Chance des erfolgreichen
Wiederaufbaus durch die rechtmäßigen Eigentümer
mit erheblichen positivem Auswirkungen auf die wirtschaftliche
Entwicklung in den neuen Bundesländern (wie eindrucksvolle
wieder eingerichtete Betriebe durch die früheren
Besitzer zeigen) vertan. Zur Klarstellung sei darauf
hingewiesen, dass es hier nur um das noch in Staatshand
befindliche Eigentum geht, nicht aber um das redlich
erworbene Eigentum in Privathand.
In diesem Zusammenhang sind eine Fülle von Gesetzen
erlassen worden, die selbst für den juristischen
Fachmann nur noch schwer zu überblicken sind.
So sind Ausgleichsleistungen und Entschädigungen
für den früheren Besitz in den verschiedenen
Gesetzen bewusst verwirrend und widersprüchlich
geregelt mit der Folge der oben angesprochenen unnötigen
und für die Betroffenen überwiegend erfolglosen
Gerichtsverfahren.
Neben den minimalen Ausgleichsleistungen, die nur
einen Bruchteil des Wertes des früheren Besitzes
ausmachen, hat zurzeit nur die so genannte strafrechtliche
Rehabilitierung eine gewisse Aussicht auf Erfolg.
Die Betroffenen sollten sich in jedem Fall anwaltlich
beraten lassen. Ein politisches Umdenken ist überfällig.
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